Deidesheim
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Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Deidesheim GmbH

zur Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV

1. Abrechnung, § 12 GasGVV

1.1. Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellt der Grundversorger nach Maßgabe des § 40c Abs. 2 EnWG eine Schlussrechnung.

1.2. Die Rechnung wird vom Grundversorger nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Ziffer 1.1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundversorger erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.

1.3. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.

1.4. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung.

2. Zahlungsweise, § 16 Abs. 2 GasGVV

Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch

  • Überweisung (auch durch Barüberweisung) oder Dauerauftrag auf das Konto des Grundversorgers
  • SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftmandat (gegebenenfalls in Form eines SEPA-Rahmenlastschriftmandats)
  • Barzahlung

zu leisten.

3. Zahlung und Verzug, § 17 GasGVV

Fordert der Grundversorger erneut zur Zahlung auf stellt der Grundversorger dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung.

Kosten je Mahnschreiben 1,20 € (brutto)

Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4. Unterbrechung der Versorgung, § 19 GasGVV

Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung stellt der Grundversorger dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

5. Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 01.04.2022 in Kraft und ersetzen die Ergänzenden Bedingungen vom 01.10.2015.