Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV
1. Abrechnung, § 12 StromGVV
1.1 Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
1.2 Auf Wunsch des Kunden rechnet der Grundversorger den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich kostenpflichtig ab (unterjährige Abrechnung). Über die kostenpflichtige unterjährige Abrechnung ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
2. Zahlungsweise, § 16 Abs. 2 StromGVV
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch
- SEPA-Basislastschriftmandat
- Überweisung inkl. Bareinzahlung auf das Konto des Grundversorgers
zu leisten.
3. Zahlung und Verzug, § 17 StromGVV
3.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen.
Kosten Mahnung: 1,50 € (brutto)
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.2 Der Kunde hat anfallende Bankkosten für Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten.
4. Unterbrechung der Versorgung, § 19 StromGVV
4.1 Für die Unterbrechnung und Wiederherstellung der Versorgung (auch in dem Fall, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wurde und die erforderlichen Maßnahmen deswegen nicht durchgeführt werden konnten) sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen.
4.2 Bearbeitungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung: 15,00 € (brutto)
5. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 01.10.2015 in Kraft und ersetzen die Ergänzenden Bedingungen vom 01.01.2007.