Deidesheim
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Erläuterungen zur Jahresrechnung 2022

Die Stadtwerke Deidesheim GmbH informieren

1. Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 der Senkung der Umsatzsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zugestimmt. Die Absenkung der Umsatzsteuer wird auf Ihrer Rechnung automatisch berücksichtigt. Die zukünftigen Abschläge 2023 für Erdgas werden mit 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen.

2. Einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und§ 3) - Entlastung um den Dezember 2022 Abschlag

Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, haben wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember 2022 für Gas nicht abgebucht. Sollten Sie den Dezemberabschlag überwiesen haben, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.

Mit dieser Jahresabrechnung für Gas haben wir Ihnen den so genannten „Entlastungsbetrag“ gutgeschrieben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) und einem Zwölftel des Jahresgrundpreises errechnet. Beide Werte, „Entlastungsbetrag“ und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen. Aufgrund der durch die Bundesregierung festgelegten Berechnungsmethode, kommt es zu Abweichungen zu Ihren bisherigen Abschlägen. Nach der Berechnungsmethode der Bundesregierung wird nur 1/12 des Jahresverbrauches bei der Entlastung berücksichtigt. Ihre Abschläge bei der Stadtwerke Deidesheim GmbH werden aber auf Basis 1/11 des Jahresverbrauches ermittelt. Die Differenz wird in der Jahresabrechnung verrechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf diese Differenzen keinen Einfluss haben.

Bei fehlender Verbrauchsprognose (z.B. aufgrund Lieferantenwechsel, Einzug, Auszug, …) wird 1/12 des am 30.09.2022 nach § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV geltendem, dem Lieferanten mitgeteilten Jahresverbrauchs berücksichtigt.

3. Strom- und Gaspreisbremse 2023

Bundestag und Bundesrat haben die Preisbremsengesetze, das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) und das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBG), beschlossen.

Beide Preisbremsen starten zum 01.03.2023. Nachträglich wird die Preisbremse dann auch auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet. Die Preisbremsen gelten für alle Verträge. Diese gesetzlichen Vorgaben haben zur Folge, dass wir Ihre auf der Schlussrechung ausgewiesenen Abschläge ab dem 01.02.2023 ohne Berücksichtigung der Preisbremsen ermitteln mussten. Sie erhalten dann ab März eine Korrektur und eine Mitteilung über die reduzierten zukünftige Abschläge und detailierte Informationen zur Umsetzung der Preisbremsen. 

Kurzübersicht über die Preisbremsen (Details folgen im März 2023)

Strompreisbremse: Entlastungskategorie kleinerer Kunden

Abnahmestellen < 30.000 kWh p.a. entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (SLP)                                                                                 Start: 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerungsoption bis 31.04.2024)                                                                                                                                            Nachträgliche Entlastung für Jan./Feb. 23 zusammen mit Märzentlastung                                                                                                                                                   Monatlicher Entlastungsbetrag: (Differenzpreis x Entlastungskontingent)/12                                                                                                                                                       Differenzpreis = AP-40 Cent/kWh Strom (inkl. aller Preisbestandteile)                                                                                                                                 Entlastungskontingent entspricht 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers

Strompreisbremse: Entlastungskategorie größerer Kunden

Abnahmestellen > 30.000 kWh p.a. entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (SLP) bzw. des 2021 gemessenen Verbrauchs (RLM)                                                                                                                                                                                                                                                                                    Start: 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerungsoption bis 31.04.2024)
Nachträgliche Entlastung für Jan./Feb. 23 zusammen mit Märzentlastung                                                                                                                                                   Monatlicher Entlastungsbetrag: (Differenzpreis x Entlastungskontingent)/12
Differenzpreis = AP-13 Cent/kWh Strom (exkl. aller Preisbestandteile)
Entlastungskontingent entspricht 70 % des 2021 gemessenen Verbrauchs

Preisbremsen für Erdgas: Entlastungskategorie kleinerer Kunden

Kundengruppe, d. h. Abnahmestellen < 1,5 Mio. kWh p.a.

Start: 01.03.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerungsoption bis 31.04.2024)                                                                                                                                                                Nachträgliche Entlastung für Jan./Feb. 2023 zusammen mit Märzentlastung und auf Basis dieser
Monatlicher Entlastungsbetrag: (Differenzpreis x Entlastungskontingent)/12
Differenzpreis = AP-12 Cent/kWh Erdgas (inkl. aller Preisbestandteile)
Entlastungskontingent entspricht 80 % der Verbrauchsprognose des Lieferanten mit Stand September 2022, ersatzweise der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers


Wir werden Sie im März 2023 über die Umsetzung der Preisbremsen informieren. Wir möchten Sie bitten, mit Nachfragen bis dahin abzuwarten.