Am 02.09.2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ in Kraft getreten und enthält als Kernstück das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Für den Fall, dass Sie mit Ihren Kunden sogenannte kombinierte Verträge nach § 9 Abs. 2 MsbG abgeschlossen haben und weiter abschließen, möchten wir gerne mit Ihnen einen Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG abschließen. Auf diese Weise können wir weiter eine reibungslose Abwicklung der Abrechnung von Netzentgelten und Entgelten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen bei all-inclusive Verträgen gewährleisten.
Aus diesem Grund bieten wir beigefügten Messstellenvertrag an. Dieser entspricht der Musterformulierung des BDEW.