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Netznutzungsvertrag Strom (Lieferant und Letztverbraucher)

Zuordnungsvereinbarung

Wir bieten Ihrem Haus die Zuordnungsvereinbarung unter folgenden Maßgaben an:

1.  Zu Ziffer 2

Wenn Sie uns schon eine Zuordnungsermächtigung i. S. v. Ziffer 2 der Zuordnungsvereinbarung zugesandt haben, ist eine erneute Übersendung des Dokuments Zuordnungsermächtigung entbehrlich.

2.  Zu Ziffer 3.1

Selbstverständlich verpflichten wir uns zur Einhaltung der Festlegung MaBiS und allen weiteren verbindlichen Veröffentlichungen oder Abreden. Wir werden allerdings nicht pauschal die Befolgung von allen, auch zukünftigen (und uns daher derzeit nicht bekannten) verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen zusagen, auch wenn sie unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur entwickelt wurden. Gleiches gilt für unverbindlich von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Mitteilungen. Entsprechendes gilt auch für Ziffer 6.3 der Zuordnungsvereinbarung.

3.  Zu Ziffer 4.1 und 4.4

Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass sich der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf die Korrektur formal fehlerhafter Bilanzierungen nach den Regeln der MaBiS bezieht. Zivilrechtliche Ansprüche auf Grund wirtschaftlich fehlerhafter Mengenzuordnungen trotz Einhaltung der formalen Vorschriften der MaBiS bestehen daneben unbeschränkt. Insbesondere ist die Erwähnung des Schadensersatzes in Ziffer 4.4 nur beispielhaft. Weitere Anspruchsgrundlagen (z. B. Bereicherungsrecht, §§ 812ff. BGB) bleiben ebenfalls von Ziffer 4 der Zuordnungsvereinbarung unberührt.