Die Stadtwerke Deidesheim GmbH informieren
In Folge des Ukraine-Krieges und des Gaskonfliktes mit
Russland, haben sich die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht. Das hat auch die Preise für Strom in die Höhe getrieben. Durch die enormen Preissteigerungen sind Entlastungen für die Verbraucher*innen zwingend erforderlich. Bundestag und Bundesrat haben die Preisbremsengesetze, das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) und das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Strompreisbremsegesetz - StromPBG), beschlossen.
Das Gesetz für die Gaspreisbremse sieht vor, dass für
private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem
Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen
der Gaspreis auf 12 Cent/kWh brutto begrenzt wird. Bei
Zentralheizungen für mehrere Wohneinheiten müssen die Hausverwaltung
oder die Vermieter*innen die Entlastung über die
Nebenkostenabrechnung weitergeben. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses
Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis
gezahlt werden. Damit werden klare Einsparanreize gesetzt, denn wer
mehr Energie einspart, spart quasi zum neuen, teureren Preis, so dass
sich Einsparungen auszahlen.
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 Cent/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Auch hier werden analog zur Gaspreisbremse über diese Regelungen klare Einsparanreize gesetzt.
Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung
Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse